Rauchmelder
Rheinland-Pfalz (seit 23.12.2003) besteht eine
Einbaupflicht
für Neu- und Umbauten seit 23.12.2003
für bestehende Wohnungen: bis 12.07.2012
in Schlafzimmern, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen.
Verantwortlich
für den Einbau: Eigentümer
für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer.
Qualität bedeutet Sicherheit
Diese Mindestleistungsmerkmale, die ein Rauchwarnmelder erfüllen muss, sind in der DIN EN 14604 festgelegt:
Der Alarmton muss mindestens 85 dB(A) betragen
Mindestens 30 Tage bevor die Batterie ausgetauscht werden muss, ertönt ein wiederkehrendes Warnsignal
Ein Testknopf zur Funktionsüberprüfung des Melders ist Voraussetzung
Der Rauch sollte von allen Seiten gleich gut in die Rauchmesskammer eindringen können
Rauchmelder, die nach dieser Norm geprüft sind, erfüllen die Mindestanforderungen.
Kaufen Sie nur Rauchmelder, die mit CE-Zeichen inkl. Prüfnummer und der Angabe „EN 14604“ versehen sind.
Beachten Sie: Dieses CE-Zeichen trifft keine qualitative Aussage, sondern besagt nur, dass das Produkt in Europa verkauft werden darf.
Wichtige Qualitätsmerkmale sind zudem:
Schutz gegen Eindringen von Schmutz und Insekten
Lithium-Batterien mit einer Haltbarkeit von bis zu 10 Jahren
Garantie mit 100% iger Rückverfolgbarkeit der Produkte zum Hersteller
Oftmals zusätzliche Schnittstellen z. B. für Funksender
Höhere Qualität bei Rauchmeldern mit „Q“
Zur besseren Verbraucherinformation gibt es seit 2012 das neue „Q“: ein unabhängiges Qualitätszeichen, das für Rauchmelder mit erweiterter Qualitätsprüfung steht. Folgende Leistungsmerkmale sind ausschlaggebend:
Rechte und Pflichten für Eigentümer in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern
Als Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie unterliegen Sie selbstverständlich auch der Rauchmelderpflicht, sofern diese in Ihrem Bundesland beschlossenes Gesetz ist. Eine Übersicht über die Bundesländer mit bestehender Rauchmelderpflicht finden Sie hier.
Allen Gesetzestexten zur Rauchmelderpflicht liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 „Rauchmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ zugrunde:
Wegen der verminderten Wahrnehmung von Brandrauch im Schlaf sind Schlafbereiche, insbesondere Kinder- und Schlafzimmer sowie Flure durch Rauchwarnmelder zu überwachen. Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren. Rauchwarnmelder sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert erreicht werden können, damit Brände in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden.
Natürlich empfehlen wir Ihnen in jedem Fall, Ihre Immobilie mit Rauchwarnmeldern auszustatten, unabhängig von der Gesetzgebung Ihres Bundeslandes.
Sind Sie Eigentümer einer vermieteten Immobilie, informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten bitte in unserem Bereich für Vermieter.
Die Gesetze zur Rauchmelderpflicht für private Haushalte sind in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgelegt. Eine Übersicht finden Sie hier.
Rechte und Pflichten für Vermieter in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern
Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer des Hauses/der Wohnung verantwortlich (Ausnahme: Mecklenburg-Vorpommern). In einigen Bundesländern liegt auch die gesetzliche Wartungspflicht allein beim Haus- bzw. Wohnungseigentümer. In mehreren Bundesländern wird auch dem unmittelbaren Besitzer – sprich dem Mieter – die Wartung übertragen, falls nicht der Eigentümer diese Verpflichtung übernimmt.
Auch wenn der Verwalter bzw. Eigentümer die Wartungspflicht an den Mieter überträgt, entlässt ihn das nicht vollständig aus der Haftung. Gemäß Grundgesetz bricht Bundesrecht Landesrecht. Deswegen ist nicht denkbar, dass ein Landesgesetzgeber in die durch Bundesrecht (BGB) abschließend geregelten Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern eingreift. Sofern danach überhaupt durch Landesrecht in seine mietrechtliche Position eingegriffen werden darf, könnte den Mieter allenfalls eine Mitschuld treffen, so die Einschätzung von Rechtsexperten.
Die in der Landesbauordnung zulasten der unmittelbaren Besitzer festgeschriebene Wartungspflicht widerspricht nach Meinung einiger Experten zudem den allgemein gültigen zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach muss der Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für die Wohnungen in seinem Mietshaus ohnehin dafür sorgen, dass die Nutzer, also etwa Mieter, aber auch Besucher, nicht von vermeidbaren Gefahren geschädigt werden. Setzt er dazu technische Geräte ein, muss er für deren Funktionssicherheit sorgen.
Kommt der Vermieter zu dem Entschluss, die Wartung der Rauchmelder vertraglich auf die Mieter zu übertragen, muss er sicherstellen, dass die Mieter physisch und psychisch in der Lage sind, die übernommene Aufgabe und Verantwortung zu begreifen und zuverlässig auszuführen, hier also Inspektion und Wartung der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben durchführen zu können. Insoweit besteht eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung desjenigen, dem vertraglich die Verpflichtung übertragen werden soll bzw. übertragen wurde.
Vermieter sind zudem verpflichtet, für alle Mieter eine Lösung zu bieten. Ist ein Mieter beispielsweise aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Inspektion und Wartung selbstständig nachzukommen, muss auch hier eine ausreichende anderweitige Lösung geschaffen werden.